Pro+Contra-Übersicht
Die folgende, in einzelne Bereiche unterteilte Auflistung zeigt Ihnen die wesentlichen Unterschiede der PKV zur GKV.
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Ambulante Behandlung
Nur niedergelassene Vertragsärzte mit Kassenzulassung
Keine Leistungen für Heilpraktiker
Gesetzliche Krankenversicherung müssen erhebliche Zuzahlungen leisten. Grundsätzlich fallen für fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eine Zuzahlung von 10% an, die mindestens 5 EUR jedoch höchstens 10 EUR beträgt (z.B. für Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel). Bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung pauschal 10 EUR je Verordnung sowie 10% der Kosten.
Zuzahlungen:
Ausnahmen zu den Zuzahlungen:
Einschränkungen von Leistungen ab 2004
Ein Beispiel: Erwachsene erhalten für Sehhilfen nur noch in Ausnahmefällen Leistungen aus der Gesetzlichen. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren haben noch einen Anspruch auf Brillen oder Kontaktlinsen.
Freie Wahl unter allen niedergelassenen Ärzten
Heilpraktikerleistungen in der Regel mitversichert
Volle Erstattung aller medizinisch notwendigen Medikamente und Heilbehandlungen.
Brillengläser werden auch in hochwertiger Qualität (z.B. mit Superentspiegelung, mit Tönung, Kunststoffgläser) bezahlt. Brillengestelle bis zu 150,-- EUR. Kontaktlinsen werden fast immer erstattet.
Krankenhausbehandlung
Der Arzt muss bei der Einweisung eine Krankenhaus-Vergleichsliste berücksichtigen. Sollte ein anderes Krankenhaus gewählt werden, könnten die Mehrkosten evtl. ganz oder teilweise dem Patienten auferlegt werden. Die Selbstbeteiligung bei Krankenhausaufenthalt beträgt:
10 EUR Zuzahlung pro Tag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr ab 18 Jahren....
Freie Krankenhauswahl
Freie Arztwahl, auch Chefarzt
Freie Wahl der Zimmergröße: Einbett-, Zweibett- oder Mehrbettzimmer
Zahnersatz
Die gesetzliche KV erstattet nur 50% der für kassenübliche Ausführungen entstandenen Kosten.(Bei regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen bis 65%)
Zahnimplantate, funktionsdiagnostische Maßnahmen im Zusammenhang mit Kiefergelenkserkrankungen sowie Mehrkosten für Zahnersatz, der aufwendiger als notwendig ist, muss der gesetzlich Versicherte selbst tragen.
Zahnersatz ab 2005:
Zahnersatz muss gesondert versichert werden – wahlweise bei der gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherer. Den Beitrag dafür muss der/die Versicherte alleine tragen. Bisher hat sich der Arbeitgeber am Beitrag für Zahnersatz mit 50% beteiligt.
Je nach Versicherer und Tarif sind bis zu 100% der Zahnersatzkosten versichert. Hochwertige Materialien, z.B. Gold und Keramik, funktionsdiagnostische Maßnahmen und Zahnimplantate
Krankengeld
Das Krankengeld beträgt (auch für freiwillig versicherte Mitglieder) nur noch 70% des Bruttoentgelts und darf 90% des Nettoentgelts nicht überschreiten. Eine Krankengeldzahlung, die über der Beitragsbemessungsgrenze von 4.050,00 EUR liegt, ist nicht zulässig. Die Leistungsdauer ist auf 78 Wochen begrenzt. Gravierende Einkommensverluste können die Folge sein.
Krankengeld ab 2006:
Ab 2006 muss der GKV-Versicherte für das Krankengeld alleine aufkommen. Bisher hat sich der Arbeitgeber an dem Krankengeldbeitrag mit 50% beteiligt. Der Sonderbeitrag für das Krankengeld wird 0,5% der beitragspflichtigen Einkünfte betragen.
Versicherbar ist das Nettoeinkommen, ohne zeitliche Begrenzung.